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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partner-Restaurants

Version: 1.0 Stand: 09.05.2026 Dokument-Typ: B2B-Vertrag (Plattform ↔ gewerblicher Nutzer)


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen

Ömür Chatzi – Digital Honey Schneiderberg 5 30167 Hannover Umsatzsteuer: Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG (keine Umsatzsteuer ausgewiesen) Kontakt: hallo@zovra.de

(nachfolgend „Anbieter") und dem in Ziffer 4 dieses Paragraphen beschriebenen Vertragspartner (nachfolgend „Restaurant" oder „Partner") über die Nutzung der vom Anbieter betriebenen Software-as-a-Service-Plattform „Zovra" (nachfolgend „Plattform").

(2) Geschäftsbedingungen des Restaurants finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichungen oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform und einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Anbieter.

(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Eine Inanspruchnahme durch Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(4) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:

  • Plattform" die Softwarelösung des Anbieters einschließlich aller über sie bereitgestellten Module, APIs, Apps und Dashboards;
  • Gast-App" die durch Endkunden nutzbare Anwendung zur Bestellung beim Restaurant;
  • Operator-App" die durch das Restaurant nutzbare Anwendung zur Verwaltung von Speisekarte, Bestellungen und Reports;
  • Bestellung" einen über die Plattform initiierten Vertrag zwischen einem Gast und dem Restaurant;
  • Plattformgebühr" die periodische, umsatzunabhängige Vergütung für die Bereitstellung der Plattform;
  • Provision" die transaktionsabhängige Vergütung pro vermittelter Bestellung;
  • Subunternehmer" Drittanbieter, die der Anbieter zur Leistungserbringung einsetzt (Anlage 1).

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter stellt dem Restaurant die Plattform zur Nutzung als Software-as-a-Service zur Verfügung. Die Plattform umfasst nach Maßgabe des im Onboarding gewählten Tarifs insbesondere: a) eine Gast-App zur Erfassung von Bestellungen zur Abholung; b) eine Operator-App zur Verwaltung von Speisekarte, Optionsgruppen, Steuerkategorien, Bestellverwaltung, Küchen-Display, Statusführung und Stammdaten; c) Reports, Auswertungen und Z-Berichte einschließlich Schnittstellen zu Buchhaltungslösungen (z. B. lexoffice); d) Schnittstellen zu Zahlungsdienstleistern (z. B. Stripe Payments Europe Ltd) sowie zu Versanddiensten für E-Mails und Push-Mitteilungen; e) Wartung, Updates und sicherheitsrelevante Anpassungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang, die gebuchten Module und Mengengerüste ergeben sich aus dem individuellen Onboarding-Vertrag und der jeweils gültigen Preisliste (Anlage 2).

(3) Die Plattform wird in der jeweils aktuellen Version bereitgestellt. Der Anbieter ist berechtigt, die Plattform fortzuentwickeln, einzelne Funktionen zu ändern, hinzuzufügen oder zu entfernen, sofern der Hauptzweck des Vertrags hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 7 dieser AGB).

(4) Der Anbieter erbringt keine der folgenden Leistungen: a) gastronomische Leistung gegenüber dem Endkunden — Vertragspartner der Bestellung ist ausschließlich das Restaurant; b) steuerberatende oder rechtsberatende Leistung; c) Buchführungs- oder Bilanzierungsleistung im Sinne des HGB; d) zahlungsdiensterechtliche Leistung im Sinne des ZAG (siehe § 14 dieser AGB).

(5) Abgrenzung zur Kassenfunktion. Die Plattform ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO und keine Registrierkasse im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie dient ausschließlich der Vermittlung und technischen Abwicklung von Bestellungen zwischen Gast und Restaurant. Soweit das Restaurant aufzeichnungspflichtige Bargeschäfte vor Ort tätigt, hat es hierfür eine eigene, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Registrierkasse mit zertifizierter Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) zu betreiben und die Pflichten nach § 146a AO und KassenSichV eigenverantwortlich zu erfüllen. Eine Erweiterung des Funktionsumfangs der Plattform um Kassenfunktionen mit TSE-Anbindung kann in einem gesonderten Tarif angeboten werden und bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten Beauftragung.

§ 3 Technische Voraussetzungen, Drittanbieter

(1) Voraussetzung für die Nutzung der Plattform sind eine stabile, breitbandige Internetverbindung, kompatible Endgeräte sowie aktuelle Versionen der unterstützten Browser bzw. Betriebssysteme nach Vorgabe des Anbieters. Die Plattform wird als cloudbasierter Dienst (Software-as-a-Service) betrieben; eine funktionierende Internetverbindung beim Restaurant ist Grundvoraussetzung für den Betrieb. Die jeweils geltenden Mindest- und Empfehlungswerte (insbesondere Bandbreite, Latenz, unterstützte Endgeräte und Browser) veröffentlicht der Anbieter unter https://zovra.de/systemvoraussetzungen. Der Anbieter ist berechtigt, diese Anforderungen mit einer Vorankündigung von mindestens 60 Tagen in Textform anzupassen; eine kürzere Frist gilt nur, soweit zwingende technische oder Sicherheitsgründe dies erfordern.

(2) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung die in Anlage 1 genannten Subunternehmer ein, insbesondere für Hosting, Datenbank, Zahlungsabwicklung, Push-Notifications und E-Mail-Versand. Soweit das Restaurant zusätzliche Drittanbieter (z. B. Buchhaltungssoftware) nutzt, schließt es hierüber einen separaten Vertrag mit dem jeweiligen Drittanbieter ab. Der Anbieter haftet nicht für Leistungen, die von solchen Dritten erbracht werden.

(3) Die Inanspruchnahme von Vertriebskanälen Dritter (Apple App Store, Google Play, Webhosting durch Hetzner Online GmbH, Netcup GmbH, Supabase Inc.) erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen dieser Anbieter.

§ 4 Vertragsschluss, Onboarding, Identifizierung

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Anbieters seitens des Restaurants in Textform oder durch elektronische Bestätigung im Onboarding-Prozess zustande. Maßgeblich ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung durch den Anbieter.

(2) Das Restaurant versichert die Richtigkeit aller bei der Registrierung übermittelten Angaben (Firma, Anschrift, Inhaberschaft, Steuernummer, USt-IdNr., Bankverbindung, Vertretungsverhältnisse) und ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, das Restaurant zur Vorlage geeigneter Identifikations- und Berechtigungsnachweise (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person) aufzufordern und die Aufnahme der Geschäftsbeziehung von der Vorlage abhängig zu machen.

(4) Bei Nutzung von Zahlungsdienstleistern (z. B. Stripe Connect) führt der jeweilige Zahlungsdienstleister gegebenenfalls eine eigene Identifikation („Know-Your-Customer") durch. Der Anbieter ist hieran nicht beteiligt; etwaige Verzögerungen oder Ablehnungen durch den Zahlungsdienstleister sind nicht vom Anbieter zu vertreten.

§ 4a Mitarbeiter-Konten, Rollen und Berechtigungsverwaltung

(1) Das Restaurant kann im Rahmen des gewählten Tarifs Mitarbeiter-Konten („Operator-Konten") für die Operator-App anlegen. Die Anzahl gleichzeitig aktiver Operator-Konten kann tarifabhängig begrenzt sein; Einzelheiten ergeben sich aus der Preisliste (Anlage 2).

(2) Operator-Konten unterliegen einem rollenbasierten Berechtigungs­konzept (RBAC). Das Restaurant ist allein verantwortlich für die Vergabe, Pflege und den Entzug von Rollen und Berechtigungen sowie für deren Übereinstimmung mit der jeweiligen Funktion und den arbeitsrechtlichen Verhältnissen der jeweiligen Person.

(3) Vertragsverhältnis. Operator-Konten begründen kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und der jeweiligen Person, die das Konto nutzt. Vertragspartner des Anbieters bleibt ausschließlich das Restaurant. Das Restaurant haftet für sämtliche Handlungen, die unter Operator-Konten vorgenommen werden, wie für eigenes Handeln.

(4) Sicherheits- und Sorgfaltspflichten. Das Restaurant verpflichtet sich: a) Operator-Konten ausschließlich Personen zur Verfügung zu stellen, die bei dem Restaurant beschäftigt sind oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen vertraglichen Beziehung tätig werden; b) keine geteilten Logins (Mehrpersonen-Konten) zu nutzen, soweit für eine bestimmte Funktion nicht ausdrücklich ein technisches Geräte- oder Stations-Konto vorgesehen ist; c) Mitarbeitende auf die Vertraulichkeit von Zugangsdaten und auf die Vorgaben der Datenschutz- und Sicherheitspolitik zu verpflichten; d) bei Wechsel oder Austritt eines Mitarbeitenden das zugehörige Operator-Konto unverzüglich zu deaktivieren oder die Berechtigungen entsprechend anzupassen, um unbefugte Zugriffe zu verhindern; e) verdächtige Aktivitäten oder Verlust von Zugangsdaten unverzüglich an den Anbieter zu melden.

(5) Datenschutzrechtliche Verantwortung. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden ist das Restaurant Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und § 26 BDSG. Der Anbieter agiert insoweit als Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftragsverarbeitungs­vertrags (Anlage 3). Hinsichtlich plattform-eigener Sicherheits-Logs (z. B. Anomalie-Erkennung, Audit-Trail) bleibt der Anbieter eigenständiger Verantwortlicher.

(6) Audit-Trail und Logging. Der Anbieter protokolliert sicherheitsrelevante Aktionen unter Operator-Konten (Login, Berechtigungs­änderungen, kritische Mutationen) zum Zweck der Sicherheits- und Missbrauchs-Prävention sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs­pflichten (insb. GoBD-Audit-Trail). Die Speicherdauer richtet sich nach den Vorgaben der Datenschutzerklärung und des AVV.

(7) Sperrung einzelner Operator-Konten. Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Operator-Konten bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, bei wiederholten Sicherheitsverletzungen oder zwingenden rechtlichen Gründen vorübergehend zu sperren. Das Restaurant wird hierüber unverzüglich informiert; die Vorschriften zur Begründungspflicht (§ 15 dieser AGB) gelten entsprechend.

§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Onboarding-Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Mindestlaufzeit, sofern vereinbart, ergibt sich aus dem Onboarding-Vertrag.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern kein abweichender Mindestlaufzeitzeitraum vereinbart wurde. Im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die Kündigung erstmals zu deren Ablauf möglich.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: a) bei wesentlichen Vertragsverletzungen, die trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt werden; b) bei Zahlungsverzug von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeiten oder mit einem Betrag, der das Doppelte der monatlichen Plattformgebühr erreicht; c) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Restaurants oder bei Abweisung mangels Masse; d) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder steuerrechtliche Pflichten, die der Anbieter durch behördliche Mitteilung oder rechtskräftige Entscheidung erfährt; e) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB, gegen die Stripe-Bestimmungen oder gegen Vorgaben der Vertriebsplattformen Apple/Google.

(4) Die Beendigung ist in jedem Fall in Textform zu erklären. Die Begründung der Beendigung erfolgt nach Maßgabe von § 15 dieser AGB (P2B-Verordnung).

(5) Mit Wirksamwerden der Beendigung erlischt das Nutzungsrecht des Restaurants an der Plattform. § 10 (Datenexport) bleibt unberührt.

§ 6 Preise, Plattformgebühren und Provision

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen entgeltlich. Die Vergütung setzt sich nach Maßgabe des Onboarding-Vertrags und der jeweils gültigen Preisliste (Anlage 2) zusammen aus: a) einer Plattformgebühr als umsatzunabhängiges, periodisches Entgelt für die Bereitstellung der Plattform; b) einer Provision je vermittelter Bestellung in Höhe eines Prozentsatzes auf den Brutto-Bestellwert oder eines festen Betrags nach Wahl des Tarifs; c) gegebenenfalls einmaligen Setup- oder Onboarding-Pauschalen; d) gegebenenfalls Entgelten für optionale Module (z. B. zusätzliche Endgeräte, individuelle Schnittstellen, Sonder-Reports).

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Plattformgebühren sind ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Nutzungsumfang und ohne Rücksicht auf den über die Plattform erzielten Umsatz fällig, solange das Vertragsverhältnis besteht. Eine Aussetzung der Nutzung durch das Restaurant berührt die Fälligkeit der Plattformgebühr nicht.

(4) Die Provision entsteht mit dem Vertragsschluss zwischen Gast und Restaurant über die Plattform und wird bei Stornierungen, Rückerstattungen oder Chargebacks nicht zurückerstattet, soweit die technische Vermittlungsleistung des Anbieters bereits erbracht wurde. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Anbieter die Stornierungsursache nachweislich zu vertreten hat.

(5) Bei kaufmännischer Rundung im Rahmen der Brutto-Netto-Berechnung können in Einzelfällen Differenzen von bis zu einem Cent (1,00 Cent) je Position oder je Beleg auftreten. Diese Differenzen sind technisch bedingt und werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung kaufmännisch gerundet; sie begründen keine Rückforderungsansprüche.

§ 6a Pilot-Programm (Sonderkonditionen für Pilotpartner)

(1) Pilotpartner. Restaurants, die der Anbieter im Rahmen des zeitlich und mengenmäßig begrenzten Pilot-Programms aufnimmt, erhalten die in dieser Vorschrift geregelten Sonderkonditionen („Pilotpartner"). Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe des Onboarding-Vertrags; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Keine Plattformgebühr. Abweichend von § 6 Absatz 1 lit. a fällt für den Pilotpartner keine umsatzunabhängige Plattformgebühr an (0,00 EUR pro Abrechnungszeitraum). Dies gilt nicht, soweit der Pilotpartner einen kostenpflichtigen Tarif ausdrücklich bucht oder vereinbart, der eine Plattformgebühr vorsieht; ab dessen Wirksamwerden gilt die dort vereinbarte Plattformgebühr.

(3) Reduzierte Provision. Abweichend von der gemäß Preisliste (Anlage 2) jeweils geltenden regulären Provision (§ 6 Absatz 1 lit. b) gewährt der Anbieter dem Pilotpartner einen dauerhaften Nachlass in Höhe von 0,25 Prozentpunkten auf den prozentualen Provisionssatz je vermittelter Bestellung. Beträgt die reguläre Provision beispielsweise 2,00 %, beträgt die Provision des Pilotpartners 1,75 %. Der Nachlass bezieht sich auf den Prozentsatz, nicht auf den Brutto-Bestellwert.

(4) Kostenfreie Einrichtung. Die andernfalls nach Preisliste anfallende einmalige Einrichtungs- bzw. Setup-Pauschale (regulär 399,00 EUR zzgl. gesetzlicher USt.) entfällt für den Pilotpartner.

(5) Voraussetzung (aktive Nutzung). Die Sonderkonditionen nach den Absätzen 2 bis 3 werden gewährt, solange das Vertragsverhältnis besteht und der Pilotpartner die Plattform aktiv nutzt. Als aktive Nutzung gilt, dass über die Plattform innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens eine Bestellung abgewickelt wird. Eine Nutzungspause liegt vor, wenn in einem solchen Zweimonatszeitraum keine Bestellung über die Plattform abgewickelt wurde.

(6) Wegfall der Sonderkonditionen. Die Sonderkonditionen nach den Absätzen 2 bis 3 entfallen, wenn (a) das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grund – endet oder (b) eine Nutzungspause im Sinne von Absatz 5 eintritt. Vor einem Wegfall infolge einer Nutzungspause weist der Anbieter den Pilotpartner in Textform (z. B. per E-Mail oder über das Operator-Dashboard) auf den bevorstehenden Wegfall hin und räumt eine Frist von 14 Tagen zur Wiederaufnahme der aktiven Nutzung ein. Wird die aktive Nutzung fristgerecht wieder aufgenommen, bleiben die Sonderkonditionen bestehen; andernfalls gelten ab dem folgenden Abrechnungszeitraum die regulären Konditionen gemäß Preisliste. Entfallene Sonderkonditionen leben nicht automatisch wieder auf.

(7) Dauer; Verhältnis zur Preisanpassung. Die Sonderkonditionen werden zeitlich unbefristet gewährt, solange die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt sind. Passt der Anbieter die reguläre Provision nach § 7 an, bleibt der Nachlass von 0,25 Prozentpunkten auf den jeweils geltenden regulären Provisionssatz erhalten.

(8) Keine Mindestlaufzeit. Für den Pilotpartner besteht keine Mindestvertragslaufzeit; das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Maßgabe der Regelungen zu Laufzeit und Kündigung bleibt unberührt.

(9) Bindung. Die Sonderkonditionen sind an das konkrete Vertragsverhältnis mit dem Pilotpartner gebunden und nicht auf Dritte übertragbar.

§ 7 Preisanpassung und Änderung der Leistung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Plattformgebühren, die Provision und sonstige Entgelte mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen in Textform anzupassen. Maßgebliche Gründe sind insbesondere: a) Änderungen der Kosten der Subunternehmer (Hosting, Zahlungsabwicklung, Push-Dienste, App-Store-Gebühren); b) Änderungen der gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen; c) wesentliche Erweiterungen oder Verbesserungen der Plattform; d) allgemeine Kostenentwicklung (Index-Anpassung).

(2) Wesentliche Preisanpassungen, die den Saldo der vom Restaurant zu zahlenden Vergütung um mehr als 10 % erhöhen, werden erst mit ausdrücklicher Zustimmung des Restaurants in Textform wirksam (Opt-in). Die Zustimmung kann auch elektronisch über das Operator-Dashboard erteilt werden. Verweigert das Restaurant die Zustimmung, gilt der Vertrag zu den bisherigen Konditionen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fort; mit Ablauf dieser Frist endet der Vertrag, sofern keine Einigung erzielt wird.

(3) Nicht-wesentliche Preisanpassungen unterhalb der Schwelle in Absatz 2 sowie Anpassungen aufgrund zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben werden nach Ablauf der Vorankündigungsfrist wirksam. Dem Restaurant steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitstermin der Anpassung zu, das innerhalb der Vorankündigungsfrist in Textform auszuüben ist.

(4) Änderungen dieser AGB werden dem Restaurant mindestens 15 Tage vor ihrem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger angekündigt (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO 2019/1150). In Fällen, in denen die Änderung zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben dient oder Sicherheitsrisiken abwehrt, kann die Frist verkürzt werden, soweit die Verordnung dies zulässt. Dem Restaurant steht innerhalb der Ankündigungsfrist ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

§ 8 Zahlung, SEPA-Lastschrift, Verzug

(1) Plattformgebühren werden im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (kalendermonatlich, sofern nicht anders vereinbart) in Rechnung gestellt. Provisionen werden auf Grundlage einer Abrechnung am Monatsende nachträglich abgerechnet.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Provisionen unmittelbar von dem im Stripe-Account des Restaurants gehaltenen Guthaben einzubehalten („Application Fee"). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Onboarding-Vertrag.

(3) Bei Lastschriftverfahren erteilt das Restaurant ein SEPA-Firmenlastschriftmandat (B2B-Mandat). Die Frist für die Vorab-Information (Pre-Notification) wird auf einen Werktag vor Belastungsdatum verkürzt. Das Restaurant trägt dafür Sorge, dass die Bankverbindung gedeckt ist; Rücklastschriftkosten sind vom Restaurant zu tragen.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

§ 9 Aussetzung der Leistung, Sperre bei Nichtzahlung

(1) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, bei wiederholten Rücklastschriften oder bei begründetem Verdacht auf vertragswidriges Verhalten ist der Anbieter berechtigt, die Bereitstellung der Plattform ganz oder teilweise auszusetzen, insbesondere: a) Sperrung der Operator-App für das Restaurant; b) Deaktivierung der Gast-App für die Speisekarte des Restaurants; c) Einbehalt offener Auszahlungen, soweit gesetzlich und vertraglich zulässig.

(2) Die Aussetzung wird dem Restaurant mit einer Begründung in Textform mitgeteilt (Art. 4 Abs. 1, 5 P2B-VO). Die Begründung enthält die konkreten Umstände, einschließlich der Tatsachen oder Umstände, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

(3) Pflichten zur Aufbewahrung von Belegen, zur Auskunft an das Restaurant und zur Datenherausgabe (§ 10 dieser AGB) bleiben von einer Aussetzung unberührt. Pflichten des Restaurants zur Zahlung bestehender Forderungen sowie zur Erfüllung gegenüber Gästen aus bereits zustande gekommenen Bestellungen bleiben ebenfalls unberührt.

(4) Bei Beseitigung des Aussetzungsgrundes wird die Plattform unverzüglich wieder freigeschaltet. Der Anbieter ist berechtigt, eine angemessene Wiederfreischaltungs-Pauschale gemäß Preisliste zu erheben.

§ 10 Pflichten des Restaurants

(1) Das Restaurant ist allein verantwortlich für: a) die inhaltliche Richtigkeit der über die Plattform veröffentlichten Speisen, Optionen, Preise, Allergen-Informationen, Kennzeichnungen und Pflichtangaben gemäß Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV — VO (EU) Nr. 1169/2011), Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie Preisangabenverordnung (PAngV); b) die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, hygiene­rechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften; c) die zutreffende Zuordnung und Anwendung der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersätze gemäß UStG, insbesondere die korrekte Abgrenzung nach Verzehr- und Lieferform; d) die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach §§ 145–147 AO und der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff); e) die Erfüllung der Pflichten nach Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und § 146a AO (TSE — Technische Sicherheitseinrichtung), soweit das Restaurant aufzeichnungspflichtig ist; f) den ordnungsgemäßen Vertragsschluss mit dem Endkunden einschließlich eigener AGB, Datenschutzerklärung und Pflichtinformationen gemäß §§ 312 ff. BGB, EGBGB und MuKEnnzV.

(2) Das Restaurant stellt den Anbieter im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung nachweislich auf einem Verschulden des Anbieters beruht.

(3) Das Restaurant ist verpflichtet, Z-Berichte, Tagesabschlüsse, Steuer-Reports, Umsatz-Aufstellungen, Belege und sonstige aufbewahrungspflichtige Daten regelmäßig, mindestens jedoch täglich über die Plattform abzurufen, lokal in revisionssicherer Form zu speichern und an den Steuerberater zu übermitteln. Die Plattform stellt die hierfür erforderlichen Export-Funktionen zur Verfügung; die Aufbewahrungspflicht trägt jedoch ausschließlich das Restaurant.

(4) Das Restaurant verpflichtet sich, die Plattform nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine rechtswidrigen, irreführenden oder beleidigenden Inhalte einzustellen, keine Schadsoftware zu verbreiten und keine automatisierten Massenanfragen ohne Genehmigung des Anbieters durchzuführen.

§ 11 Datenexport, Z-Berichte und Aufbewahrung

(1) Der Anbieter stellt dem Restaurant Funktionen zum Export und Download der für die Erfüllung steuerlicher und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten erforderlichen Daten in maschinenlesbarem Format (z. B. CSV, PDF/A) bereit.

(2) Der Anbieter speichert Bestelldaten, Z-Berichte und Belege während der Vertragslaufzeit. Die Aufbewahrungspflicht trifft jedoch ausschließlich das Restaurant; der Anbieter agiert insoweit als technischer Dienstleister, nicht als Aufzeichnungspflichtiger.

(3) Im Falle einer Beendigung des Vertrags stellt der Anbieter dem Restaurant für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen ab Vertragsende Zugriff auf die Export-Funktionen zur Verfügung, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen (z. B. Anordnung der Datenlöschung durch eine Aufsichtsbehörde, gerichtliche Beschlagnahmung).

(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 ist der Anbieter berechtigt und ggf. nach Art. 17 DSGVO sowie der Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen. Eine Wiederherstellung gelöschter Daten ist nicht möglich.

(5) Belege und Bestelldaten werden gemäß den Grundsätzen der GoBD nach Erstellung unveränderlich gespeichert; nachträgliche Korrekturen erfolgen ausschließlich durch Erstellung eines Korrektur-Belegs (§ 17 UStG, GoBD), nicht durch Veränderung des Original-Belegs.

§ 12 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Der Anbieter strebt eine monatliche Verfügbarkeit der Plattform von 99,0 % im Jahresmittel an, gemessen über einen Kalendermonat und bezogen auf die Produktivumgebung. Die garantierte Verfügbarkeit kann im Onboarding-Vertrag abweichend vereinbart werden.

(2) Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einfließend sind: a) angekündigte Wartungsfenster; b) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (§ 21 dieser AGB); c) Ausfälle aufgrund von Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, insbesondere Ausfälle bei Subunternehmern (Hosting, Stripe, Apple/Google), Internet-Provider-Störungen, DDoS-Angriffe; d) Ausfälle aufgrund von Fehlbedienung durch das Restaurant.

(3) Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass trotz fortlaufender technischer und organisatorischer Maßnahmen technische Fehler, Ausfälle, Datenverluste, Übertragungsverzögerungen oder Inkonsistenzen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Das Restaurant ist verpflichtet, diesem Risiko durch eigene organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, insbesondere durch: a) regelmäßiges Speichern und externes Sichern aller exportierbaren Daten (Z-Berichte, Bestelllisten, Stammdaten); b) Bereithaltung manueller Notfall-Prozesse für den Fall einer technischen Störung; c) zeitnahe Mitteilung erkannter Auffälligkeiten an den Support des Anbieters; d) Bereitstellung und Aufrechterhaltung einer dem Geschäftsbetrieb angemessen dimensionierten Internetverbindung in eigener Verantwortung; die Einrichtung einer redundanten Anbindung (beispielsweise Mobilfunk als Ausfall-Backup) liegt im Verantwortungsbereich des Restaurants.

(4) Der Anbieter führt notwendige Wartungsarbeiten in der Regel außerhalb der gastronomisch typischen Hauptzeiten durch und kündigt geplante Wartungsfenster mit angemessener Frist an.

(5) Der Support erfolgt über die Kontaktwege gemäß § 1 Absatz 1 in deutscher Sprache zu den auf der Plattform veröffentlichten Servicezeiten.

§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Plattform-Nutzung personenbezogene Daten von Endkunden des Restaurants im Auftrag des Restaurants verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, der dieser Vereinbarung als Anlage 3 beigefügt ist und Bestandteil des Vertragsverhältnisses wird.

(2) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist hinsichtlich der über die Plattform verarbeiteten Endkundendaten grundsätzlich das Restaurant. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter. Hinsichtlich der eigenen Stammdaten des Restaurants und der Vertragsdaten ist der Anbieter Verantwortlicher.

(3) Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Restaurants und im Rahmen des AVV. Subunternehmer werden gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO eingesetzt; eine Liste der eingesetzten Subunternehmer ergibt sich aus Anlage 1, eine Aktualisierung erfolgt nach Maßgabe des AVV.

(4) Bei Datenschutzvorfällen erfolgt die Meldung an das Restaurant unverzüglich nach Bekanntwerden gemäß Art. 33 DSGVO und nach den im AVV vereinbarten Modalitäten.

(5) Der Anbieter betreibt eine Mehr-Mandanten-Architektur mit logischer Datentrennung pro Restaurant auf Anwendungs- und Datenbankebene. Trotz technisch-organisatorischer Maßnahmen können Sicherheitsvorfälle nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Vorfallsfall greifen die Meldepflichten gemäß DSGVO und die Verfahren des AVV.

§ 14 Zahlungsabwicklung über Stripe / PSP

(1) Die Zahlungsabwicklung zwischen Endkunde und Restaurant erfolgt über externe Zahlungsdienstleister im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), insbesondere über Stripe Payments Europe Ltd. (nachfolgend „Stripe"). Der Anbieter ist nicht Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG.

(2) Das Restaurant schließt mit Stripe einen eigenen Vertrag (Stripe Connected Account Agreement, Stripe Services Agreement); die Bedingungen von Stripe sind ausschließlich zwischen Restaurant und Stripe maßgeblich.

(3) Stripe ist im Rahmen seiner geltenden Bestimmungen berechtigt, Auszahlungen aufgrund von Risiko-Bewertungen, regulatorischen Anforderungen, Identitäts-Prüfungen oder Streitfällen zurückzuhalten, Reserven einzubehalten oder Beträge zurückzubuchen. Der Anbieter hat hierauf keinen Einfluss und übernimmt keine Haftung für derartige Maßnahmen Stripes oder anderer Zahlungsdienstleister. Der Anbieter unterstützt das Restaurant im Rahmen des Zumutbaren bei der Klärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister.

(4) Chargebacks, Rückbuchungen, Streitfälle und damit verbundene Gebühren des Zahlungsdienstleisters trägt das Restaurant. Die Provision des Anbieters bleibt nach Maßgabe von § 6 Absatz 4 dieser AGB unberührt.

(5) Bei Lastschrift-Zahlungsmethoden trägt das Restaurant das Risiko von Rücklastschriften und damit verbundenen Gebühren. Der Anbieter übermittelt entsprechende Informationen über das Operator-Dashboard.

§ 15 Beendigung, Beschränkung und Begründungspflicht (P2B-VO, DSA)

(1) Bei Aussetzung, Beschränkung oder Beendigung der Plattform-Bereitstellung gegenüber dem Restaurant beachtet der Anbieter die folgenden Vorgaben gemäß Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-VO) und Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA): a) Begründung in Textform: Der Anbieter teilt dem Restaurant die Tatsachen oder Umstände sowie die Verweise auf die einschlägigen Gründe in den AGB mit, die zu der Entscheidung geführt haben (Art. 4 P2B-VO, Art. 17 DSA). b) 30-Tage-Frist bei Vertragsbeendigung: Bei einer Beendigung des Vertrags wird die Begründung mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform übermittelt (Art. 4 Abs. 2 P2B-VO). c) Verkürzte Frist: Die 30-Tage-Frist gilt nicht, wenn der Anbieter einer rechtlichen oder regulatorischen Pflicht unterliegt, die eine kürzere Frist erfordert, oder wenn ein zwingender Grund (z. B. wiederholte Rechtsverstöße, Sicherheitsrisiken, Insolvenz) eine sofortige Beendigung erlaubt. d) Internes Beschwerdemanagement: Das Restaurant kann sich gegen Aussetzung, Beschränkung oder Beendigung über die in § 20 dieser AGB beschriebenen Wege beschweren (Art. 11 P2B-VO).

(2) Wesentliche Änderungen der Reihung in Suchergebnissen, Empfehlungen oder Anzeige-Logiken werden, soweit sie für das Restaurant erheblich sind, transparent gemacht (Art. 5 P2B-VO).

§ 16 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; b) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; d) im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Restaurant regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; sie ist je Schadensereignis auf das Zwölffache der monatlichen Plattformgebühr und im Kalenderjahr auf das 24-fache der monatlichen Plattformgebühr begrenzt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Folgeschäden ist im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für Datenverluste haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in dem Umfang, in dem ein Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch das Restaurant entstanden wäre. Das Restaurant trägt die Verantwortung für eine eigene, regelmäßige und revisionssichere Sicherung exportierbarer Daten (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3 dieser AGB).

(5) Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(6) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Zuge der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere geschäftliche, technische, finanzielle und personenbezogene Daten, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(3) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für drei Jahre nach dessen Beendigung. Gesetzliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

§ 18 Schutzrechte und Lizenz

(1) Der Anbieter räumt dem Restaurant für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Plattform ein, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang.

(2) Sämtliche Rechte an der Plattform, am Quellcode, am Design, an Algorithmen, an der Marke „Zovra" und an damit zusammenhängenden Schutzrechten verbleiben beim Anbieter oder dessen Lizenzgebern.

(3) Das Restaurant ist nicht berechtigt, die Plattform zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.

(4) Inhalte, die das Restaurant in die Plattform einstellt (Speisekarten, Bilder, Beschreibungen, Allergen-Informationen), verbleiben im Eigentum des Restaurants. Das Restaurant räumt dem Anbieter ein einfaches Nutzungsrecht zur Speicherung, Anzeige und Verarbeitung im Rahmen der Plattform ein, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 19 Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist für eine Nicht- oder Schlechterfüllung verantwortlich, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar sind, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, terroristische Anschläge, behördliche Maßnahmen, Streiks, großflächige Internet- oder Energie-Ausfälle, Cyber-Angriffe gegen die Infrastruktur Dritter, soweit der Anbieter angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren.

§ 20 Streitbeilegung, Mediation und Beschwerden (P2B-VO)

(1) Bei Beschwerden, Beanstandungen oder Streitigkeiten kann sich das Restaurant zunächst an den Support des Anbieters unter hallo@zovra.de wenden. Der Anbieter behandelt Beschwerden im Rahmen seines internen Beschwerdemanagements gemäß Art. 11 P2B-VO und teilt das Ergebnis innerhalb angemessener Frist mit.

(2) Können die Parteien eine Streitigkeit nicht intern lösen, sind sie bereit, vor Anrufung der Gerichte eine Mediation gemäß Art. 12 P2B-VO in Erwägung zu ziehen. Mögliche Mediator:innen werden auf der Plattform veröffentlicht oder dem Restaurant auf Anfrage benannt.

(3) Die Aufsichtsbehörde für die P2B-Verordnung in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.

(4) Die Vertragsparteien können sich an die jeweils zuständigen Gerichte wenden; der allgemeine Gerichtsstand bleibt unberührt (§ 21 dieser AGB).

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hannover, sofern das Restaurant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, das Restaurant auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Das Restaurant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(4) Abtretungsverbot: Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch das Restaurant bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform. Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen, sofern hierdurch die Vertragserfüllung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Textform: Erklärungen, die in dieser Vereinbarung der Textform bedürfen, sind insbesondere per E-Mail, über das Operator-Dashboard oder über andere elektronische Wege gemäß § 126b BGB möglich.

(6) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(7) Anlagen: Bestandteil dieser Vereinbarung sind die folgenden Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

  • Anlage 1: Liste der Subunternehmer
  • Anlage 2: Preisliste
  • Anlage 3: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Anlage 1 — Liste der Subunternehmer (Stand: 09.05.2026)

SubunternehmerSitzZweck der VerarbeitungDatenkategorien
Hetzner Online GmbHDeutschlandServer-Hosting, BackupBestelldaten, Stammdaten, Logs
Netcup GmbHDeutschlandServer-Hosting (sekundär)Bestelldaten, Stammdaten, Logs
Supabase Inc. / Supabase Pte LtdEU/IRL bzw. USADatenbank-Hosting, AuthBestelldaten, Nutzer-Stammdaten
Stripe Payments Europe Ltd.IrlandZahlungsabwicklungZahlungs-, Identifikationsdaten
Google Ireland Ltd. (Firebase Cloud Messaging)IrlandPush-MitteilungenGeräte-Token, Nachrichteninhalte
Apple Distribution International Ltd.IrlandApp-Store-Vertrieb der Gast-Appnutzungsbedingt
Google Ireland Ltd. (Google Play)IrlandApp-Store-Vertrieb der Gast-Appnutzungsbedingt
haufe-lexware GmbH (lexoffice)DeutschlandBuchhaltungs-Schnittstelle (sofern aktiviert)Beleg- und Stammdaten
ALL-INKL.COM – Neue Medien MünnichDeutschlandTransaktions-E-MailsE-Mail-Adressen, Inhalte

Anlage 2 — Preisliste

Verweis auf die jeweils im Onboarding-Vertrag oder unter https://zovra.de/preise hinterlegte Preisliste. Inhalte: Plattformgebühr, Provisionssätze, optionale Module, Setup-Pauschalen, Reaktivierungsgebühr.

Pilot-Konditionen

Für Pilotpartner im Sinne von § 6a gelten abweichend von den regulären Sätzen folgende Konditionen:

PositionRegulärPilotpartner
Plattformgebühr (umsatzunabhängig, je Abrechnungszeitraum)gemäß Onboarding-Vertrag0,00 € (§ 6a Abs. 2)
Provision je vermittelter Bestellung2,00 %1,75 % – Nachlass 0,25 Prozentpunkte (§ 6a Abs. 3)
Einmalige Einrichtungs-/Setup-Pauschale399,00 €0,00 € (§ 6a Abs. 4)

Der Provisions-Nachlass und die Gebührenbefreiung gelten dauerhaft nach Maßgabe von § 6a (aktive Nutzung; Nutzungspause von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten). Alle Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Anlage 3 — Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Eigenständiges Dokument gemäß Art. 28 DSGVO.